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Haftpflichtgutachten

Haftpflichtgutachten


Ein Haftpflichtgutachten ist ein schriftlicher Nachweis über die entstandenen Fahrzeugschäden nach einem Unfall. Ein Gutachter stellt die Schadensart und die Schadenshöhe fest. Das ist wichtig für die Durchsetzung der Ansprüche bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung und dient zur Beweissicherung. Denn der Unfallgeschädigte muss den Unfall nachweisen, um eine entsprechende Regulierung in die Wege leiten zu können. 


Wenn man keine Schuld am Unfall trägt, kommt die gegnerische Versicherung für die Gutachterkosten auf. Das gilt auch dann, wenn die Versicherung des Unfallgegners bereits ein Haftpflichtgutachten in Auftrag gegeben hat. 


Die Erstellung eines Gutachtens ist immer dann nötig, wenn ein Fahrzeug durch einen anderen Verkehrsteilnehmer in einem Verkehrsunfall beschädigt wurde und sich die Schadenshöhe über der Bagatellgrenze befindet. Von einem Bagatellschaden spricht man, wenn der Schaden maximal 750 Euro beträgt. In diesem Fall benötigt man kein Gutachten, sondern es reicht auch ein Kostenvoranschlag einer Werkstatt aus. 


 

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Was ist ein Haftpflichtschadenfall?


Die Haftpflichtversicherung ist gesetzlich vorgeschrieben und deckt bei einem Verkehrsunfall die Schadensersatzansprüche ab, die anderen entstanden sind. Nach dem Gesetz haftet man für alle Schäden, die man einer anderen Person zufügt und das in unbegrenzter Höhe. Der Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung ist daher unverzichtbar. 


Die eigene Haftpflichtversicherung erstattet jedoch keine Unfallschäden am eigenen Fahrzeug. Dafür ist wiederum die Teil- oder Vollkaskoversicherung zuständig, sofern diese abgeschlossen wurde. Anders als die Kfz-Haftpflichtversicherung, ist die Kaskoversicherung nicht gesetzlich vorgeschrieben. 



Was beinhaltet ein Haftpflichtgutachten?


Sämtliche Kosten, die zur Wiederherstellung des Zustandes vor dem Unfall erforderlich sind, werden von einem Gutachter festgehalten und können von der Versicherung erstattet werden. Dazu zählen unter anderem:


  • Fahrzeugreparatur

  • Wertminderung

  • Ersatz der Wiederbeschaffung

  • Mietwagenkosten oder Nutzungsausfall

  • Erwerbsausfall

  • Abschleppkosten

  • Kosten für die ärztliche Behandlung

  • Schmerzensgeld


In der Regel führt der Weg nach einem Unfall in die Werkstatt, um dort den Fahrzeugschaden reparieren zu lassen. Es kann jedoch zahlreiche Gründe geben, weshalb sich der Geschädigte dazu entscheidet, das Fahrzeug nicht reparieren zu lassen. Stattdessen kann auch der Geldbetrag ausgezahlt werden, der für die Reparatur erforderlich wäre. Dann kommt die fiktive Abrechnung zum Einsatz. 



Im Haftpflichtschadenfall hat man verschiedene Rechte 


Es ist empfehlenswert, noch am Unfallort die Polizei zu verständigen, um die Schuldfrage klären zu lassen. So können bei der späteren Abwicklung keine Probleme auftreten. 


Der Unfallgeschädigte hat das Recht auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes. Im Haftpflichtschadenfall ist der Unfallverursacher dazu verpflichtet, dem Unfallgeschädigten den Schaden zu ersetzen, den er erfahren hat. 


Grundsätzlich besteht bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall der Anspruch auf die Prüfung des Fahrzeuges durch einen unabhängigen und neutralen Gutachter. Fahrzeugschäden werden von Laien in den meisten Fällen falsch eingeschätzt und insbesondere verdeckte Schäden können hohe Folgekosten verursachen. 


Oft schlägt die Versicherung des Unfallgegners einen Gutachter vor. Dabei wird oft mit Zusatzangeboten gelockt, wie ein Mietwagen oder eine Reparatur durch eine Partnerwerkstatt.  Dabei sollte beachtet werden, dass die gegnerische Versicherung grundsätzlich die eigenen Interessen und nicht die des Unfallgeschädigten verfolgt. Daher empfehlen wir, immer selbst einen Gutachter zu beauftragen. 


Man hat außerdem das Recht, die Werkstatt, in der man sein Fahrzeug reparieren lassen will, selbst auszuwählen. Die Kosten dafür trägt die Versicherung, sodass dem Unfallopfer keine Kosten entstehen.


Als Unfallgeschädigter kann man einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung der berechtigten Ansprüche beauftragen und sich ausführlich beraten lassen. Die anfallenden Rechtsanwaltsgebühren werden ebenfalls von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers getragen.


 

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