Was versteht man unter der Unfallschadensregulierung? Nach einem Verkehrsunfall hat man als Unfallgeschädigter Anspruch auf die Erstattung der entstandenen Schäden und sämtliche Kosten durch die Versicherung. Unter dem Begriff der Unfallschadensregulierung ist der gesamte Abwicklungsablauf nach einem Unfall zu verstehen, durch den man den Schadensersatz geltend machen lassen kann. Zu Beginn wird der Schadenersatz gegenüber dem Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung gemeldet. Anschließend wird der Schaden abgewickelt, indem die Versicherungsleistung an den Unfallgeschädigten erfolgt und der Schadensersatz erstattet wird. Bei der Unfallschadensregulierung kann es zu Streitigkeiten bzgl. der Schuldfrage oder der Schadenshöhe kommen. In diesem Fall kann die Beauftragung eines unabhängigen Gutachters und die Beratung durch einen Rechtsanwalt von Vorteil sein und finanzielle Einbußen verhindern.
Wie leitet man die Schadensregulierung ein?
Die Schadensregulierung beginnt dann, wenn der Schaden bei der Versicherung gemeldet wird. Dafür bleibt meistens eine Frist von einer Woche. Es ist jedoch ratsam, der Versicherung den Schaden immer so schnell wie möglich zu melden.
Für die Schadensabwicklung sollten bereits am Unfallort entsprechende Maßnahmen durchgeführt werden. Am wichtigsten ist die Beweisaufnahme und Dokumentation anhand eines Unfallberichts.
Für den Unfallbericht gibt es zahlreiche Vorlagen, die kostenlos ausgedruckt und für den Ernstfall in sein Fahrzeug gelegt werden können. Der Bericht muss noch vor Ort von beiden Parteien unterschrieben werden. Ein Unfallbericht sollte unter anderem folgende Informationen enthalten:
Haftpflichtversicherung
Personalien aller Unfallbeteiligten und Zeugen
Kennzeichen der Fahrzeuge
Beschreibung des Unfallhergangs
Skizze und Fotos vom Unfallort
Wie setzt sich die Schadenshöhe zusammen?
Unterschiedliche Faktoren können den Ablauf der Schadensregulierung und die Schadenssumme beeinflussen. Es folgt ein Überblick über die verschiedenen Einflussfaktoren:
Reparatur
Für die Fahrzeugreparatur werden maximal bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswertes erstattet. Die Kosten für die Reparatur können auf Wunsch auch über die fiktive Abrechnung ausgezahlt werden. Falls ein Neuwagen am Unfall beteiligt war, hat man in einigen Fällen Anspruch auf eine Neuwertentschädigung.
Schmerzensgeld
Nach einem Unfall können körperliche und seelische Schmerzen durch sogenanntes Schmerzensgeld entschädigt werden.
Wirtschaftlicher Totalschaden
Bei einem Totalschaden werden ebenfalls maximal 130 % des Wiederbeschaffungswertes entschädigt. Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert, macht eine Reparatur wirtschaftlich keinen Sinn. In der Regel zahlt die Versicherung dann den Betrag eines gleichwertigen Fahrzeugs und der Restwert des eigenen Fahrzeugs wird davon abgezogen.
Merkantiler Minderwert
Durch den Unfallschaden kommt es in fast allen Fällen zu einer Wertminderung des Autos. Dieser sogenannte merkantile Minderwert wird von der Versicherung erstattet. Dabei ist es egal, ob das Fahrzeug verkauft oder weiterhin genutzt wird.
Mietwagen oder Nutzungsausfallentschädigung
Während der Zeit für die Reparatur hat man als Unfallgeschädigter die Möglichkeit, einen Mietwagen zu nutzen oder eine Nutzungsausfallentschädigung zu erhalten. Die Kosten dafür werden von der gegnerischen Versicherung übernommen.
Abschleppkosten
Die Versicherung des Unfallverursachers trägt auch die Abschleppkosten des Fahrzeugs.
Haushaltsführungsschaden
Ohne ein Fahrzeug kann man bestimmten Tätigkeiten im Haushalt möglicherweise nicht nachkommen. Dann lässt sich dieser Ausfall erstatten. Die Entschädigungssumme wird nach den fiktiven Kosten einer Hilfskraft bemessen.
Gutachter
Gehen die Reparaturkosten bei einem Fahrzeug über einen Wert von 750 Euro hinaus, hat man als Unfallgeschädigter das Recht, einen Gutachter zu beauftragen. Die Kosten für ein Gutachten werden von der Versicherung des Unfallverursachers übernommen. Vorsicht: Wenn der Schaden unterhalb dieser Grenze ist, spricht man von einem Bagatellschaden und die Gutachterkosten werden oftmals nicht von der Versicherung übernommen.
Anwalt
Im Haftpflichtschadenfall und wenn man keine Schuld am Unfall trägt, kann außerdem ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden. Die Kosten für die rechtliche Beratung werden ebenfalls von der gegnerischen Versicherung getragen.
Unsere benutzerfreundliche Website ermöglicht es dir auch ohne Fachwissen deinen Anspruch mit Hilfe von MyGutachter bei der gegnerischen Versicherung einzufordern.
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